Preisinformation Trinkwasser für Kunden im Versorgungsgebiet der Stadt Niesky einschließlich aller Ortsteile,

gültig ab 01.01.2025

Auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates der Großen Kreisstadt Niesky vom 9. Dezember 2024 (Beschluss-Nr. OB/014/2024) gelten im Versorgungsgebiet der Stadt Niesky einschließlich aller Ortsteile ab 01.01.2025 folgende Preise:

 

1. Grundpreis Trinkwasser

Bei der Berechnung des Grundpreises wird - bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr - taggenau abgerechnet.
Nähere Informationen zur Kennzeichnung von Trinkwasserzählern nach der europäischen Messgeräterichtlinie (MID - Measurement Instrument Directive) finden Sie hinter diesem Link.
 

1.1 Grundpreis nach Zählergröße Qn (alte Bezeichnung) bzw. Q3 (neue Bezeichnung nach MID 2004/22/EC)

0 < Qn ≤   2,5  0 < Q3 ≤     4 156,00 Euro/Jahr zuzüglich gesetzlicher MwSt.*
2,5 < Qn ≤   6,0  4 < Q3 ≤   10 390,00 Euro/Jahr zuzüglich gesetzlicher MwSt.*
6,0 < Qn ≤ 10,0  10 < Q3 ≤   16 624,00 Euro/Jahr zuzüglich gesetzlicher MwSt.*
10,0 < Qn ≤ 15,0  16 < Q3 ≤   25 975,00 Euro/Jahr zuzüglich gesetzlicher MwSt.*
15,0 < Qn ≤ 25,0  25 < Q3 ≤   40 1.560,00 Euro/Jahr zuzüglich gesetzlicher MwSt.*
25,0 < Qn ≤ 40,0  40 < Q3 ≤   63 2.457,00 Euro/Jahr zuzüglich gesetzlicher MwSt.*
40,0 < Qn ≤ 60,0  63 < Q3 ≤ 100 3.900,00 Euro/Jahr zuzüglich gesetzlicher MwSt.*
       

1.2 Grundpreis zählergrößenunabhängig - gilt nur für Objekte mit Weiterverteilung

 

Für Objekte mit Weiterverteilung (ein Zähleranschluss durch SWN für mehrere nachgelagerte indirekte Abnehmer) setzt sich der Grundpreis wie folgt zusammen:

1.2.1 Grundpreis 156,00 Euro/Jahr  zuzüglich gesetzlicher MwSt.*
1.2.2 Grundpreis für jeden indirekten 
           Abnehmer
78,00 Euro/Jahr  zuzüglich gesetzlicher MwSt.*

Als indirekte Abnehmer gelten:

a) selbstständige Gewerbeeinheiten
Als selbstständige Gewerbeeinheit gilt jede zusammenhängende und abgeschlossene Einheit von Räumen, in denen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgegangen wird oder nachgegangen werden kann.

b) Wohnungseinheiten
Als Wohnungseinheit gelten zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte oder genutzte Räume, die entweder nach ihrer Anordnung (Wohnungsabschlusstür) oder, falls eine Wohnungsabschlusstür fehlt, nach ihrem tatsächlichen Gebrauch zusammen genutzt werden. Zur Mindestausstattung einer Wohnungseinheit in diesem Sinnen gehören Koch- und Waschgelegenheiten sowie die Mitbenutzungsmöglichkeit einer Etagen- oder Außentoilette.
Die Größe der Räume bleibt für die Bestimmung einer Wohneinheit unbeachtet.

 

2. Arbeitspreis Trinkwasser

1,56 Euro/m³ zuzüglich gesetzlicher MwSt.*

Hinweis:  1 Kubikmeter [m³ bzw. cbm] entspricht 1.000 Liter


*  zurzeit: 7 %